OGH 5Ob253/08d; 5Ob39/14t; 2Ob34/15m; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f (RS0124550)

OGH5Ob253/08d; 5Ob39/14t; 2Ob34/15m; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f27.9.2021

Rechtssatz

Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.

Normen

ABGB §40
ABGB §364c B1
ABGB §364c B3
GBG §93
GBG §94 Abs1 Z3 D

5 Ob 253/08dOGH13.01.2009

Veröff: SZ 2009/3

5 Ob 39/14tOGH04.09.2014

nur: Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/75<br/>

2 Ob 34/15mOGH16.12.2015

Vgl; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)<br/>Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138

5 Ob 143/17sOGH21.12.2017

Auch

5 Ob 55/21fOGH27.09.2021

vgl; nur T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/86

Dokumentnummer

JJR_20090113_OGH0002_0050OB00253_08D0000_001

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