Rechtssatz
Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO § 364 Rz 24).
Dokumentnummer
JJR_20080218_OGH0002_0150OS00161_07A0000_001
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