OGH 15Os161/07a (RS0123315)

OGH15Os161/07a25.3.2021

Rechtssatz

Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO § 364 Rz 24).

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

15 Os 161/07aOGH18.02.2008
2 Ob 44/21sOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Zur vergleichbaren Rechtslage nach § 146 ZPO. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20080218_OGH0002_0150OS00161_07A0000_001