Normen
5 Ob 116/07f | OGH | 22.01.2008 |
5 Ob 271/08a | OGH | 28.04.2009 |
Beisatz: Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahmen ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Erhaltungsarbeit der Mehrheit über Antrag eines Wohnungseigentümers aufzutragen ist, wird dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T2) |
5 Ob 42/09a | OGH | 01.09.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Durch die Minderheitsrechte sollen lediglich ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden; der Minderheit soll aber nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Führung der ordentlichen Verwaltung von der Mehrheit bzw vom Verwalter auf die Gerichte zu verlagern. (T3) |
5 Ob 190/09s | OGH | 15.12.2009 |
nur: Ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen. (T5)<br/>Beisatz: Ist die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen. (T6) |
5 Ob 123/10i | OGH | 31.08.2010 |
Beis wie T2; Beis wie T5 |
5 Ob 199/10s | OGH | 02.12.2010 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
5 Ob 182/13w | OGH | 06.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Durch dieses Minderheitsrecht sollen ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine im Hinblick auf Aspekte der Dringlichkeit und Wirtschaftlichkeit tatsächlich gebotene geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden. (T7) |
5 Ob 66/14p | OGH | 20.05.2014 |
Beis wie T5 |
5 Ob 212/13g | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Mit § 30 Abs 1 WEG 2002 wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (T8)<br/>Beisatz: Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T9); Veröff: SZ 2014/53 |
5 Ob 195/17p | OGH | 13.03.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T5 |
5 Ob 169/19t | OGH | 27.05.2020 |
Beisatz wie T1; nur T4; Beisatz wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/48 |
5 Ob 212/20t | OGH | 01.03.2021 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0050OB00116_07F0000_001
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