OGH 8ObA76/07w (RS0123083)

OGH8ObA76/07w21.4.2021

Rechtssatz

Aus § 17 PTSG ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl 1984/29, behandelt werden. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" dieser Beamten (unter anderem) zur Österreichischen Post AG, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu.

Normen

PTSG §17

8 ObA 76/07wOGH17.12.2007

Bem: So schon 9 ObA 109/05b. (T1); Veröff: SZ 2007/201

9 ObA 4/12xOGH27.02.2012

Auch; Beisatz: Die Personalämter sind für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig, wozu auch die Erteilung von das öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis betreffenden Weisungen gehört. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/24

1 Ob 176/17iOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Den Personalämtern – (ua) beim Vorstand der Österreichischen Post AG – (§ 17 Abs 2 Poststrukturgesetz – PTSG) kommt die Funktion einer obersten Dienst‑ und Pensionsbehörde unter anderem für die bei der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten zu. (T3)<br/>Beisatz: Die Republik Österreich hat daher für Maßnahmen der Personalämter nach amtshaftungs­rechtlichen Grundsätzen einzustehen. (T4)

1 Ob 39/21yOGH21.04.2021

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20071217_OGH0002_008OBA00076_07W0000_001