OGH 7Ob157/07z (RS0122645)

OGH7Ob157/07z26.2.2021

Rechtssatz

Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen nicht genügt. Beim Fernkopieren (Telefax) ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.

Normen

ABGB §903

7 Ob 157/07zOGH26.09.2007
6 Ob 277/07iOGH24.01.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Prozessuale Frist. (T1);<br/>Beisatz: Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Die Telefaxeingabe muss an das zuständige Gericht unter richtiger Verwendung von dessen Faxnummer übermittelt werden. (T2); Beisatz: Landet eine Telefaxeingabe durch die Verwendung einer falschen Faxnummer in einem gänzlich anderen Bereich des Gerichtsgebäudes, kommt es anders als bei vereinigten Einlaufstellen durch die notwendige (körperliche) Übermittlung des am Empfangsgerät ausgedruckten Schriftstücks an die (richtige, wenn auch im selben Gebäude befindliche) Einlaufstelle tatsächlich zu einer Verzögerung. (T3); Veröff: SZ 2008/14

10 ObS 160/20gOGH26.02.2021

Beis wie T4<br/>Der ursprünglich zitierte Beisatz T5 wurde laut Anweisung gelöscht; Mai 2021.

Dokumentnummer

JJR_20070926_OGH0002_0070OB00157_07Z0000_001