OGH 11Os52/05i (RS0120938)

OGH11Os52/05i22.10.2021

Rechtssatz

Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen.

Normen

KO §70
KO §173 Abs5

11 Os 52/05iOGH13.06.2006
8 Ob 146/09tOGH18.08.2010

Vgl auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/97

8 Nc 55/21mOGH22.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vgl aber: Dass der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren keine uferlose Nachforschungspflicht begründet, bedeutet nicht die generelle Unerlaubtheit einer zwangsweisen Vorführung eines trotz gehöriger Ladung ausgebliebenen Schuldners zur Klärung der Frage des Bestehens kostendeckenden Vermögens. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_001