OGH 6Ob271/05d (RS0120438)

OGH6Ob271/05d14.9.2021

Rechtssatz

Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.

Normen

GmbHG §82 Abs1

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T1)

7 Ob 35/10pOGH29.09.2010

Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben. (T2)

6 Ob 171/15pOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Hier: Darlehnsgewährung. (T3); Veröff: SZ 2016/20

9 ObA 69/16mOGH26.07.2016

Auch

8 ObA 18/19hOGH25.03.2019
6 Ob 26/21yOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20051201_OGH0002_0060OB00271_05D0000_001