Normen
ABGB §932 IIIe
ABGB §932 Abs4 IIIe
ABGB §932 Abs4 VIIf
7 Ob 194/05p | OGH | 28.09.2005 |
Veröff: SZ 2005/138 |
2 Ob 142/06f | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1) |
2 Ob 95/06v | OGH | 04.07.2007 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109 |
8 Ob 74/13k | OGH | 27.02.2014 |
Auch; Beis wie T1 |
8 Ob 126/15k | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. (T2)<br/>Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3) |
8 Ob 59/16h | OGH | 22.02.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
4 Ob 21/21y | OGH | 23.02.2021 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_001
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