OGH 13Os74/05i (RS0120194)

OGH13Os74/05i21.4.2021

Rechtssatz

1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.

2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.

Verschlechterungsverbot — Verbot der reformatio in peius

 

Normen

StGB §37
StGB §43a Abs2
StPO §290
StPO §359 Abs4

13 Os 74/05iOGH31.08.2005
15 Os 18/21tOGH21.04.2021

Vgl; Beisatz: Nachteilige Auswirkung für die Verurteilte bei Verhängung einer – wenngleich im Ausmaß reduzierten – unbedingten Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der vom Erstgericht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0130OS00074_05I0000_002

Stichworte