Rechtssatz
§ 201 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.
Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des § 201 Abs 2 StGB aF und des §205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.
13 Os 77/14v | OGH | 09.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hat die Alkoholisierung des Tatopfers zu fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB geführt, so tritt bei Ausnützung dieses Zustands die genannte Strafvorschrift bei zusätzlicher Gewaltanwendung in echte Konkurrenz zu § 201 Abs 1 StGB. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20050809_OGH0002_0140OS00018_05M0000_002
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