OGH 4Bkd5/04 (RS0119857)

OGH4Bkd5/0410.11.2021

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des § 42a RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.

Normen

GOG §89a
RAO §9 Abs1a
RL-BA 1977 §42a
RATG §23 Abs1

4 Bkd 5/04OGH14.02.2005
3 Bkd 4/05OGH19.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Interessen ist es erforderlich, dass dieser für Gericht und Behörden, anwaltliche Gegenvertreter und auch unvertretene Gegner telefonisch, und zwar nicht nur zu bestimmten limitierten Zeiten oder unter Verwendungen einer gesondert gebührenpflichtigen Mehrwertnummer, erreichbar ist. Jenen, die nach Anwählung der gesondert kostenpflichtigen Mehrwertnummer einen Gesprächskontakt herstellen, wird eine finanzielle Belastung aufgezwungen, die durch das Gesetz, insbesondere das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht gedeckt ist (T1)

14 Bkd 4/10OGH06.12.2010

Ähnlich; Beisatz: Das unterbliebene Zur‑Verfügung‑Halten von Einrichtungen zur Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr ist daher nur disziplinär anlastbar, wenn Interessen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden und den Mandanten aus der unterlassenen Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Nachteile erwachsen. (T2)

20 Ds 12/20zOGH15.03.2021

Vgl; Beis wie T2

28 Ds 10/20iOGH10.11.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20050214_OGH0002_004BKD00005_0400000_001