OGH 7Ob193/04i (RS0119477)

OGH7Ob193/04i15.11.2021

Rechtssatz

Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. Eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige oder nicht adelige Abstammung beziehungsweise der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben ist aus gleichheitswidrigen Gründen unbeachtlich.

Normen

ABGB §604 ff
B-VG Art7 Abs1

7 Ob 193/04iOGH08.09.2004
2 Ob 15/19yOGH25.07.2019

Vgl; Beisatz: Die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte wirken nach heute anerkannter Auffassung mittelbar auf das Verhältnis Privater zueinander ein. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Differenzierung zwischen Wahl- und leiblichen Kindern in einer Testamentsklausel. (T2)

5 Ob 178/21vOGH15.11.2021

Vgl; nur: Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040908_OGH0002_0070OB00193_04I0000_001

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