OGH 1Ob233/03a (RS0119449)

OGH1Ob233/03a29.11.2021

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.

Normen

BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6

1 Ob 233/03aOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/119

8 Ob 56/15sOGH27.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)

6 Ob 147/18pOGH31.08.2018

Auch; Beis wie T1

2 Ob 119/21wOGH25.11.2021

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)

8 Ob 106/21bOGH29.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_002

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