OGH 1Ob233/03a (RS0119450)

OGH1Ob233/03a25.11.2021

Rechtssatz

Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar, wie sich dies schon völlig unzweifelhaft aus dem im § 1 Abs 1 BauKG beschriebenen Gesetzeszweck ergibt (so schon 2 Ob 272/03v). Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung, auf die nach der Rechtsprechung die Beweislastumkehr gemäß § 1296 ABGB zur Anwendung kommt. Der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB und haftet daher für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen.

Normen

ABGB §1311
BauKG §1 Abs1
BauKG §1 Abs5
BauKG §5

1 Ob 233/03aOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/119

10 Ob 112/05aOGH22.12.2005

nur: Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer im Sinn des § 1311 ABGB dar. (T1)

3 Ob 44/07bOGH25.04.2007

Vgl; nur T1

2 Ob 162/08zOGH14.08.2008

Vgl; nur T1

1 Ob 210/08aOGH30.06.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Dass das BauKG auch den Zweck hätte, Arbeitgeber vor Vermögensnachteilen zu schützen, ist dem Gesetz dagegen nicht zu entnehmen. (T2)

7 Ob 17/09iOGH03.03.2010

Auch; Beisatz: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/18

8 Ob 26/13aOGH29.11.2013

nur T1; Beis wie T3

6 Ob 147/18pOGH31.08.2018

Auch

2 Ob 119/21wOGH25.11.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_003