OGH 4Ob36/04d (RS0118988)

OGH4Ob36/04d20.4.2021

Rechtssatz

Die Marke muss - als eine Voraussetzung - einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, wobei feste Prozentsätze nicht einmal im Sinne einer absoluten Untergrenze maßgeblich sind.

Normen

MSchG §10 Abs2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc

4 Ob 36/04dOGH25.05.2004
17 Ob 28/08dOGH16.12.2008

Beisatz: Alle relevanten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat. (T1)

17 Ob 4/09aOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Um als bekannte Marke branchenübergreifend geschützt zu sein, genügt es, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. (T2)

17 Ob 15/09vOGH22.09.2009

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/125

17 Ob 26/09mOGH19.11.2009

Auch; Beis wie T2

17 Ob 27/11mOGH12.06.2012

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bezugsgröße für die Prüfung der Bekanntheit ist nicht unbedingt die breite Öffentlichkeit; vielmehr ist auf die von der Marke konkret betroffenen Verkehrskreise abzustellen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4)

4 Ob 110/13zOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 19/21dOGH20.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0040OB00036_04D0000_001