OGH 3Ob183/03p (RS0118155)

OGH3Ob183/03p22.6.2021

Rechtssatz

Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen.

Normen

NWG §2 Abs1

3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Veröff: SZ 2003/113

5 Ob 1/04iOGH24.02.2004

Vgl aber; Beisatz: Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)<br/>Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T2)

1 Ob 134/04vOGH01.07.2004
7 Ob 175/04tOGH28.07.2004

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

2 Ob 37/05pOGH17.02.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

7 Ob 66/06sOGH29.03.2006

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 122/08kOGH26.02.2009

nur: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen. (T3)

1 Ob 145/12yOGH06.09.2012

Auch

8 Ob 11/14xOGH29.09.2014

Auch; nur T3; Beis wie T2

4 Ob 182/19xOGH30.03.2020

Beis wie T1

4 Ob 74/21tOGH22.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00183_03P0000_002