Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Grundsatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher kann nach den konkreten Umständen bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen, die nach § 2 Abs 1 NWG dem Begehren auf Einräumung eines Notweges entgegensteht. Die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanzen, der Käufer einer Liegenschaft handle auffallend sorglos, wenn er den Mangel der Wegeverbindung gekannt und sich damit abgefunden hat, entspricht diesen Grundsätzen (RIS Justiz RS0118155 [T 2]; 2 Ob 229/00s = bbl 2001/15; auch die Entscheidung 3 Ob 183/032p hebt zu diesem Entscheidungskriterium die Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls hervor und steht der nunmehrigen Rechtsprechungslinie nicht entgegen).
Hier hat der Antragsteller bei Erwerb des Grundstückes gewusst, dass die im Grünland und im Bereich der Uferzone des Wolfgangssees liegende Bade- und Bootshütte nur auf Grund eines grundbücherlich gesicherten Gehrechts, nicht aber auch auf Grund eines Fahrrechts erreicht werden kann (vgl 2 Ob 229/00s). Er hatte sich vor Antragstellung auf Einräumung eines Notweges anderweitig eine Zufahrtsmöglichkeit (über nicht im Eigentum der Antragsgegner liegende Grundstücke) verschafft. Dass diese Zufahrtsmöglichkeit aus nicht in der Sphäre der Antragsgegner liegenden Gründen nicht mehr besteht, kann die Erweiterung des grundbücherlich gesicherten Gehrechtes in ein Fahrrecht über die Liegenschaft der Antragsgegner nicht begründen. Soweit das Rekursgericht auch das Zuwarten des Antragstellers mit einer gesicherten Regelung des - behaupteten - Wegebedarfs als auffallend sorglos beurteilt hat, liegt dies im Ermessensspielraum (vgl. 7 Ob 208(02t).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)