OGH 7Ob231/02z (RS0117564)

OGH7Ob231/02z25.2.2021

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages. Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat.

Normen

ABGB §861
ABGB §914 IIIh

7 Ob 231/02zOGH12.02.2003
7 Ob 308/03zOGH31.03.2004
7 Ob 206/04aOGH26.01.2005

nur: Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T1)

10 Ob 11/06zOGH28.03.2006

Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T2)

6 Ob 118/07gOGH21.06.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 AMSG umschreibt lediglich den Mindestumfang der zu vereinbarenden Sanktionen; eine weitergehende Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle ist zulässig. (T3)

1 Ob 229/08wOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des § 12 der Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen. (T4)

8 ObA 42/14fOGH25.11.2014
2 Ob 178/20wOGH25.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20030212_OGH0002_0070OB00231_02Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)