OGH 5Bkd1/02 (RS0104683)

OGH5Bkd1/0215.12.2021

Rechtssatz

Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit dem Prozessversicherer direkt nicht begünstigt ist, zu einem inidrekten Ausnützen dieser für einen Anwalt verpönten Regelung durch zusätzliche Prozessbeauftragungen kommen.

Prozesskostenfinanzierer

 

Normen

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
DSt 1990 §1 Abs1 C1

5 Bkd 1/02OGH24.06.2002
18 OCg 5/21sOGH15.12.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Auch nach österreichischem Recht ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers – und damit im Ergebnis eine Prozessführung ohne Kostenrisiko – zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020624_OGH0002_005BKD00001_0200000_001

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