Rechtssatz
Wenn auch eine in Form der Quota litis erfolgsorientierte Drittfinanzierung von Prozesskosten durch einen Prozessfinanzierer nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, so kann eine Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Prozessfinanzierer, insbesondere wenn sie eine ständige ist, zumindest für den Anwalt, auch wenn er selbst aus der Quota litis-Regelung des Klienten mit dem Prozessversicherer direkt nicht begünstigt ist, zu einem inidrekten Ausnützen dieser für einen Anwalt verpönten Regelung durch zusätzliche Prozessbeauftragungen kommen.
Prozesskostenfinanzierer
18 OCg 5/21s | OGH | 15.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auch nach österreichischem Recht ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers – und damit im Ergebnis eine Prozessführung ohne Kostenrisiko – zulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020624_OGH0002_005BKD00001_0200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)