OGH 5Ob48/02y (RS0116300)

OGH5Ob48/02y28.9.2021

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. Während bei Bewilligung einer Exekution nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vom Exekutionsrichter nicht zu prüfen ist, ob die begehrte Leistung bereits erbracht wurde oder nicht, trägt § 6 Abs 2 MRG eine solche Prüfung auf.

Normen

MRG §6 Abs2

5 Ob 48/02yOGH26.02.2002
5 Ob 11/09tOGH27.01.2009

Beisatz: Anders als bei einer Exekutionsbewilligung nach § 7 EO ist vor Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG zu prüfen, ob die Durchführung der Arbeiten tatsächlich unterblieben ist. (T1)

5 Ob 30/11iOGH27.04.2011
5 Ob 60/15gOGH19.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsverwaltung gemäß § 6 Abs 2 MRG ist Fortsetzung des Titelverfahrens. Über die Bewilligung ist daher im Titelverfahren (im Titelakt) zu entscheiden. (T2)

5 Ob 228/20wOGH01.03.2021

Vgl

5 Ob 39/21bOGH25.05.2021

nur: Der Bestimmung des § 6 Abs 2 MRG ist mit Klarheit zu entnehmen, dass die Bestellung eines Verwalters zur Vollstreckung eines Titels nach § 6 Abs 1 MRG nur voraussetzt, dass trotz Verstreichens der gesetzten Frist die Durchführung der Arbeiten unterblieben ist und der Antrag im Exekutionstitel Deckung findet. (T3)

5 Ob 151/21yOGH28.09.2021

Vgl; Beis nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00048_02Y0000_001

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