Normen
9 ObA 146/98f | OGH | 08.07.1998 |
Veröff: SZ 71/123 |
9 ObA 75/17w | OGH | 25.07.2017 |
Auch |
8 ObA 83/20v | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; Beisatz: Diese Zielsetzung ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Anwendung des Tatbestandes des § 45 a Abs 1 Z 4 AMFG bedarf es des zusätzlichen Merkmals der erreichten Altersgrenze. Erst wenn durch die beabsichtigte Beendigung der Arbeitsverhältnisse von über 50‑jährigen und jüngeren Arbeitnehmern insgesamt auch der Schwellenwert nach Z 1 bis 3 überschritten wird, erstreckt sich der daraus abzuleitende Kündigungsschutz auch auf die von Z 4 allein nicht erfassten Personen. (T2) |
9 ObA 74/20b | OGH | 21.10.2020 |
Beisatz: Nur Kündigungen von Arbeitnehmern innerhalb des 30-Tage-Zeitraums, die zum Zeitpunkt der Anzeige gemäß § 45a Abs 1 AMFG das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Unwirksamkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG erfasst. (T3) |
9 ObA 33/21z | OGH | 29.04.2021 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entscheidend für das Erreichen der Schwellenwerte innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums ist im Fall von verschiedenen Auflösungsschritten, ob diese Ausdruck einer einheitlichen, den Tatbestand des § 45a Abs 1 AMFG erfüllenden Auflösungabsicht sind. (T4) |
9 ObA 41/21a | OGH | 29.04.2021 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
9 ObA 63/21m | OGH | 24.06.2021 |
vgl Beis wie T3; vgl Beis wie T4 |
9 ObA 47/21h | OGH | 24.06.2021 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/66 |
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_001
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