6 Ob 2371/96m | OGH | 17.07.1997 |
6 Ob 57/01b | OGH | 29.03.2001 |
Vgl; Beisatz: Eine Prüfungsbefugnis (und auch Prüfpflicht) des Firmenbuchgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Mangels jeglicher konkreter Angaben im Eintragungsgesuch des Geschäftsführers, wann, wie und wo die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgt sein soll, kann von einem Wegfall der amtswegigen Prüfungspflicht auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. (T2) |
6 Ob 111/01v | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang werden vom Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht geprüft. Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen. (T3) |
6 Ob 149/03k | OGH | 11.09.2003 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. (T4) |
6 Ob 95/15m | OGH | 29.06.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Prüfung einer Stiftungszusatzurkunde. (T5); <br/>Veröff: SZ 2015/64 |
6 Ob 196/20x | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Fall des vom Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht Der Anmeldeschriftsatz hat daher jene Tatsachen zu enthalten, anhand derer wenigstens die eingeschränkte Prüfung des Firmenbuchgerichts erfolgen kann. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB02371_96M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)