OGH 2Ob588/95 (RS0107757)

OGH2Ob588/9525.2.2021

Rechtssatz

Die der Vermächtnisnehmerin (hier auch Alleinerbin) erteilte "Auflage", einem Dritten an der gesamten Liegenschaft "das Nachvermächtnis" einzuräumen, erweist sich inhaltlich hinsichtlich der in den Nachlaß fallenden Liegenschaftshälfte des Erblassers als Nachvermächtnis und stellt sich inhaltlich bezüglich der der Vermächtnisnehmerin gehörenden Liegenschaftshälfte als Untervermächtnis (Sublegat) dar.

Normen

ABGB §648
ABGB §649
ABGB §650
ABGB §652
ABGB §662
ABGB §709

2 Ob 588/95OGH26.05.1997

Veröff: SZ 70/102

3 Ob 176/01fOGH24.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Sublegat liegt vor, wenn ein Legatar zur Erfüllung eines Legats verpflichtet wird. Hat der Legatar hingegen die vermachte Sache selbst nach bestimmter Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung einer anderen Person zu überlassen, liegt ein Nachlegat im Sinne des §652 ABGB vor. (T1)

2 Ob 123/20gOGH25.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0020OB00588_8500000_003