OGH 1Ob637/94; 1Ob33/97b; 6Ob82/99y; 6Ob144/08g; 6Ob44/09b; 7Ob121/13i; 6Ob53/21v; 5Ob88/21h (RS0037133)

OGH1Ob637/94; 1Ob33/97b; 6Ob82/99y; 6Ob144/08g; 6Ob44/09b; 7Ob121/13i; 6Ob53/21v; 5Ob88/21h4.11.2021

Rechtssatz

Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des § 1299 ABGB verstanden werden.

Normen

ABGB §1299 E

1 Ob 637/94OGH23.11.1994
1 Ob 33/97bOGH29.04.1997

nur: Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus. (T1)

6 Ob 82/99yOGH24.02.2000

nur T1; Beisatz: Der jahrelang mit der Buchhaltung und den steuerlichen Belangen des Klienten beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, diesen zu einer entsprechend geordneten Belegsammlung, allenfalls zur Führung von solchen Grundaufzeichnungen, die ihm die "zeitnahe" Buchung der Touristenexportgeschäfte ermöglichen oder allenfalls zur Führung eigener, den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Listen anzuhalten, falls ihm nicht ohnehin eine getrennte und übersichtliche Aufbuchung nach den tatsächlich übergebenen Belegen möglich ist. (T2)

6 Ob 144/08gOGH07.08.2008

Auch

6 Ob 44/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: 2. Rechtsgang zu 6 Ob 144/08g. (T3)

7 Ob 121/13iOGH04.09.2013

Vgl auch

6 Ob 53/21vOGH06.08.2021

Vgl

5 Ob 88/21hOGH04.11.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/98

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00637_9400000_002