OGH 2Ob593/93; 4Ob2029/96b; 9Ob98/01d; 2Ob189/20p (RS0016518)

OGH2Ob593/93; 4Ob2029/96b; 9Ob98/01d; 2Ob189/20p25.3.2021

Rechtssatz

Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlass und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen. Er kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen.

Normen

ABGB §693
ABGB §783

2 Ob 593/93OGH17.02.1994
4 Ob 2029/96bOGH30.04.1996

Beisatz: Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/108

9 Ob 98/01dOGH27.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Vom Grundsatz, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch zwar an den Nachlass (bzw gegen die Erben) zu richten hat und in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer (bzw auf den Todesfall Beschenkte) vorgehen kann, besteht eine wesentliche Ausnahme: Ist nämlich der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er selbst zuviel Geleistetes unmittelbar vom Vermächtnisnehmer bzw vom auf den Todesfall Beschenkten zurückfordern. (T2)

2 Ob 189/20pOGH25.03.2021

vgl aber; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/33

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0020OB00593_9300000_001