OGH 11Os112/92 (RS0092969)

OGH11Os112/9210.6.2021

Rechtssatz

Begriff der Drohung mit einer Verletzung am Körper - Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre: Als gefährliche Drohung im Sinn der Begehungsmittel nach §§ 105 Abs 1 und 202 Abs 1 StGB ist gemäß § 74 Z 5 StGB - unter den dort ferner normierten Voraussetzungen - eine Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen, wenn damit eine zumindest den Kriterien des § 83 StGB genügende Körperverletzung in Aussicht gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der (nachhaltig) beunruhigende Wirkungsgrad der Androhung von Schlägen und Misshandlungen auch ohne Erwähnung allfälliger (die Drohung solcherart ausdrücklich aggravierender) Verletzungsfolgen die objektive Eignung miteinschließt, begründete Besorgnis des Tatopfers vor zumindest nach § 83 Abs 2 StGB tatbestandsgemäßen Verletzungsfolgen zu erwecken.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §115
StGB §144 Abs1
StGB §202 Abs1

11 Os 112/92OGH17.11.1992
11 Os 117/04OGH14.12.2004

Vgl; nur: Abgrenzung zur Drohung mit einer Verletzung (bloß) an der Ehre. (T1); Beisatz: Die Androhung von Schlägen allein reicht als Drohung mit Misshandlungen für die Annahme einer gefährlichen Drohung im Sinne der Legaldefinition des § 74 Z 5 StGB dann nicht hin, wenn darin nicht zumindest die Drohung mit einer Ehrverletzung zu erblicken ist. (T2)

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ankündigung einer Misshandlung durch Ohrfeigen, soweit sie keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag, ist nur dann als eine Ehrverletzung ankündigende gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB und damit allenfalls als Tatbestandsvoraussetzung für eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB anzusehen, wenn der Täter mit einer Misshandlung vor mehreren Personen droht. Die Androhung selbst - zB einer Ohrfeige - bedarf aber keiner Publizität. (T3)

13 Os 12/09bOGH19.03.2009

Vgl

12 Os 47/09tOGH26.11.2009

Vgl

13 Os 14/11zOGH07.04.2011

Auch; Beisatz: Drohungen mit bloßer Misshandlung sind nach Judikatur und herrschender Lehre grundsätzlich nicht als solche mit einer Verletzung am Körper zu beurteilen. (T4)

15 Os 40/21bOGH10.06.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921117_OGH0002_0110OS00112_9200000_001