Normen
12 Bkd 5/91 | OGH | 30.03.1992 |
16 Bkd 6/02 | OGH | 04.11.2002 |
Vgl; Beisatz: Es ist dem Ansehen des Rechtsanwaltstandes abträglich, wenn ein Rechtsanwalt übernommene Verpflichtungen oder ihm auferlegte Verbindlichkeiten nicht erfüllt. (T1); Beisatz: Hier: Exekutionsführung gegen Rechtsanwalt. (T2) |
16 Bkd 1/03 | OGH | 19.05.2003 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der es bis zur zwangsweisen Eintreibung eines geschuldeten Betrages kommen lässt, beeinträchtigt nicht nur sein persönliches Ansehen, sondern auch das Ansehen und die Ehre des ganzen Standes. (T3) |
12 Bkd 2/06 | OGH | 13.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
19 Ob 3/14a | OGH | 03.12.2014 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss wissen, welche Fristen und Termine bei Kündigungen von Mitarbeitern einzuhalten sind. Wenn ihm dabei Fehler unterlaufen, muss er für die finanziellen Auswirkungen unverzüglich einstehen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er es nicht auf Exekutionsführungen oder auf von dritter Seite gestellte Konkursanträge ankommen lassen, sondern muss versuchen, Zahlungserleichterungen zu verhandeln. Gelingt ihm dies nicht, hat er entweder selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Aufgrund der damit verbundenen negativen Publizitätswirkungen bedeutet jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen aktiven Rechtsanwalt eine gravierende Beeinträchtigung der Reputation des Anwaltsstandes. (T4) |
26 Ds 4/21v | OGH | 13.10.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19920330_OGH0002_012BKD00005_9100000_002
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