OGH 10ObS276/89; 10ObS285/99f; 10ObS34/09m; 10ObS22/21i (RS0085312)

OGH10ObS276/89; 10ObS285/99f; 10ObS34/09m; 10ObS22/21i22.6.2021

Rechtssatz

Der Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) richtet sich nicht nach der Höhe der zur Zeit des Todes erbrachten Unterhaltsleistungen, sondern - unabhängig von den geleisteten Zahlungen - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Gefahr eines Missbrauchs kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den (vollständigen oder teilweisen) - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 276/89OGH10.10.1989

Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 3/121

10 ObS 285/99fOGH09.11.1999

Auch

10 ObS 34/09mOGH17.03.2009

Auch

10 ObS 22/21iOGH22.06.2021

Nur; nur: Der Gefahr eines Missbrauchs kann dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den - vollständigen oder teilweisen - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_010OBS00276_8900000_002