OGH 9ObA122/87; 9ObA247/94; 9ObA3/10x; 9ObA109/10k; 8ObA18/17f; 9ObA104/20i; 8ObA17/21i (RS0028911)

OGH9ObA122/87; 9ObA247/94; 9ObA3/10x; 9ObA109/10k; 8ObA18/17f; 9ObA104/20i; 8ObA17/21i17.12.2021

Rechtssatz

Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und Überbrückung, sondern gerade die Verknüpfung mit dem Monatsbezug hebt ihren Entgeltcharakter hervor.

Bezug — Lohn — Gehalt — Angestellte — Zweck — Ende — Beendigung — Auflösung — Berechnung — Bemessung

 

Normen

AngG §23 IA

9 ObA 122/87OGH16.12.1987

Veröff: SZ 60/282

9 ObA 247/94OGH25.01.1995

nur: Die Abfertigung dient der Versorgung und Überbrückung. (T1)

9 ObA 3/10xOGH22.12.2010

Auch; Beisatz: Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und als Überbrückungshilfe für den Arbeitnehmer, sondern soll den Arbeitnehmer auch dafür entlohnen, dass er seine Arbeitskraft für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat. (T2)

9 ObA 109/10kOGH22.12.2010

Auch

8 ObA 18/17fOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Eine Abfertigungszahlung nach dem BMSVG kann als Leistung mit Unterhaltscharakter iSd Judikats 33 neu angesehen werden. (T3)

9 ObA 104/20iOGH17.12.2020

Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Kein Entfall der Abfertigung lediglich wegen einem vom Arbeitgeber sichergestellten höheren Pensionsanspruch; Auslegung des § 123 Vlbg LBedG 1979. (T4)

8 ObA 17/21iOGH17.12.2021

vgl; Beisatz: Hier: § 298 Abs 19 Stmk. L‑DBR. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/111

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00122_8700000_001

Stichworte