Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 38.088 (darin S 6.348 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.2.1969 bei der beklagten Partei beschäftigt. 1974 wurde sie zur Prokuristin und in der Folge zur Leiterin der Exportabteilung bestellt. Laut Dienstvertrag vom 9.10.1980 (mit Ergänzungen) wurde ihr ein ihrer Dienststellung entsprechendes Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie auch für private Zwecke benützen durfte. Gemäß Punkt 14 des Dienstvertrages verpflichtete sich die beklagte Partei, ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.1995 nicht zu kündigen. Sollte dennoch eine Auflösung des Vertrages durch den Dienstgeber erfolgen, ist (nach diesem Vertragspunkt) das Entgelt für die noch fehlende Laufzeit des Vertrages an die Klägerin als freiwillige Abfertigung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung (gesetzliche Abfertigung etc) zu entrichten. Zweck dieser Vertragsbestimmung war die Absicherung respektive Versorgung der Klägerin im Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers der beklagten Partei aus der Unternehmensleitung bei Erreichen des 70.Lebensjahres.
Am 4.9.1987 wurde die Klägerin entlassen. Das Erstgericht stellte mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 20.10.1991 fest, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, weil die Entlassung unberechtigt erfolgt sei (9 Ob A 140/92).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die gesetzliche Abfertigung von S 1,037.313, die freiwillige Abfertigung gemäß Punkt 14 des Dienstvertrages in Höhe von S 8,495.220 sowie das restliche Gehalt für September 1987 einschließlich der Weihnachtsremuneration von S 132.092.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wandte - für das Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, daß die Klägerin nach dem Dienstvertrag nur einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die fehlende Laufzeit des Vertrages habe. Diese Formulierung entspreche dem § 29 AngG. Der Hinweis auf die Auszahlung des Entgelts als "freiwillige Abfertigung" betreffe nur die Auszahlungsart und hätte lediglich eine möglichst günstige Versteuerung des Betrages (§ 67 Abs 6 EStG) ermöglichen sollen. Die Klägerin müsse sich daher anrechnen lassen, was sie anderweitig verdiene und verdient habe. Sie sei seit 1988 als leitende Angestellte beschäftigt und beziehe ein Entgelt, das ihre Bezüge bei der beklagten Partei übersteige.
Die Klägerin habe ein Fahrtenbuch über die private Nutzung des Firmen-PKW geführt, aus dem sich ergebe, daß sie nur wenige Privatkilometer gefahren sei. Die von der Klägerin bekanntgegebenen privat gefahrenen Kilometer seien mit S 3,70 abgerechnet und dem Monatsgehalt als Sachbezug hinzugerechnet worden. 1986 habe die Privatnutzung nur einen Wert von S 8.866 erreicht. Soweit ihr überhaupt eine Entschädigung für die entfallene Nutzung des Dienstfahrzeuges zustehe, was bestritten werde, könne man nur von den von ihr selbst versteuerten Beträgen ausgehen, nicht aber von einem Wert, der sogar über dem steuerlichen Sachbezugswert von S 2.100 pro Monat liege.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 9,553.704,13 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 110.920,87 brutto sA ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Die Klägerin bezog im Zeitpunkt der Entlassung einschließlich des Überstundenpauschales ein Monatsgehalt von S 48.930 brutto. Ab November 1987 erfolgte eine kollektivvertragliche Erhöhung, so daß ihr Monatsbezug S 49.786,27 betrug. Gehalt und Überstundenpauschale wurden 14mal jährlich ausgezahlt. Dazu kamen noch Provisionen in unterschiedlicher und unstrittiger Höhe, eine Essens- und Milchzulage von zuletzt S 350 monatlich und die Nutzung eines Firmen-PKW zu privaten Zwecken. Die Klägerin verfügte zuletzt über einen PKW, BMW 325 ix, Baujahr 1986. Der Basisneupreis dieses Fahrzeuges betrug vor dem Auslaufen des Modells S 439.000.
Die beklagte Partei berechnete die privat gefahrenen Kilometer mit S 3,70 und gelangte dergestalt im Jahr 1986 zu einem Bewertungssatz für die Lohnsteuer von S 8.806 (2380 km) und im Jahr 1987 zu einem solchen von S 10.070,20 (2722 km). Die Klägerin ist seit September 1988 bei einem anderen Unternehmen als Leiterin des Bereiches Marketing und Vertrieb tätig, in dem sie anfangs ein Gehalt von S 47.000 bezog. Derzeit (Juni 1993) erhält sie S 73.000 brutto vierzehnmal jährlich.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß für den Abfertigungsanspruch gemäß § 23 AngG der Zeitpunkt maßgeblich sei, bis zu dem das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung oder bei Ablauf der bestehenden Vertragszeit gedauert hätte. Da das Dienstverhältnis der Klägerin bis 31.12.1995 unkündbar gewesen sei, betrage die Abfertigung das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Unter den Entgeltbegriff fielen unter anderem das Überstundenpauschale, die Provisionen in durchschnittlicher Höhe des letzten Jahres und die Sachzuwendungen. Bei der Bewertung der Privatnutzung des PKW sei davon auszugehen, daß der eigentliche Wert zu vergüten sei. Im Hinblick darauf, daß es sich dabei um ein Fahrzeug der gehobenen Kategorie gehandelt habe, sei (im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO) ein Ansatz von monatlich S 3.000 nicht zu bemängeln.
Die gesetzliche Abfertigung der Klägerin betrage S 1,030.796,80 und bestehe aus dem Monatsbezug einschließlich des Überstundenpauschales (14mal) in Höhe von S 697.004, dem Ersatz für die entgangene PKW-Nutzung von S 36.000 (12mal S 3.000), dem Milchgeld von S 4.200 und der durchschnittlichen Jahresprovision von S 293.596,80. Das diesbezügliche Mehrbegehren von S 6.516,20 sei abzuweisen.
Aufgrund der eindeutigen Textierung des Punktes 14 des Dienstvertrages, der ausdrücklich von einer "freiwilligen Abfertigung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung" spreche, habe im Zusammenhang mit der festgestellten Intention der Parteien keine Anrechnung gemäß § 29 Abs 1 AngG zu erfolgen. Dem Vertragspunkt lasse sich auch nicht entnehmen, daß beabsichtigt gewesen sei, der Klägerin das Monatsentgelt in monatlichen Beträgen bis 31.12.1995 zukommen zu lassen. Aus der Wortfolge "ist zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung zu entrichten" sei vielmehr zu entnehmen, daß damit eine Entrichtung des Entgelts zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung gemeint sei. Die Parteien hätten ansonsten vereinbaren können, daß das Entgelt bis 31.12.1995 weiterzuzahlen sei. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Die beklagte Partei sei daher auch verpflichtet, die freiwillige Abfertigung von S 8,222.251,74 brutto, von S 253.731,70 brutto und die noch offene Weihnachtsremuneration 1987 in Höhe von S 46.923,87 brutto zu zahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß für die Ermittlung der entgangenen PKW-Nutzung nicht steuerrechtliche Überlegungen ausschlaggebend seien, sondern der tatsächliche Sachaufwand, wie er der Klägerin aus diesem Dienstverhältnis zugestanden sei. Ausgehend von einem Basisneupreis von S 439.000 (1993) sei dafür ein Betrag von S 3.000 angemessen, zumal das Fahrzeug im Jahre 1987 einen Neupreis von S 411.000 gehabt habe.
Hinsichtlich der Vereinbarungen der Klägerin mit dem damaligen Inhaber und Geschäftsführer der beklagten Partei sei auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr.B*****, der diesen Vertragspunkt formuliert habe (Seiten 115 ff in Band I des Aktes) zu verweisen, wonach sich der Geschäftsführer entschlossen habe, der Klägerin aufgrund der von ihm anerkannten und geschätzten Tätigkeit finanzielle Sicherheit für den Fall zuzugestehen, daß das Dienstverhältnis von der beklagten Partei vorzeitig beendet werden sollte. Der Zeuge habe ausgeführt, daß eine einmalige Abgeltung, die als freiwillige Abfertigung gedacht gewesen sei, stattzufinden habe und nicht einzelne Beträge über Jahre hinaus. Folge man diesen Darlegungen erweise sich die Bekämpfung des Urteils als verfehlt. Das der fristlosen Entlassung vorausgegangene Bemühen der beklagten Partei, sich ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu entledigen, sei erwiesen und vom Gericht entsprechend gewürdigt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das S 1,174.433,75 brutto sA übersteigende Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht in seinen Feststellungen nicht auf ein "anderes" Urteil Bezug genommen hat, sondern auf das in diesem Verfahren von ihm selbst gefällte und weiterhin aufrechte Zwischenurteil, in dem es bereits den maßgeblichen Inhalt des Dienstvertrages und die Intentionen der Parteien festgestellt hatte. Soweit es daher im Endurteil auf diese Feststellungen verwies, bedurfte es diesbezüglich keiner Wiederholung. Anderseits hatte das Berufungsgericht auf die den Berufungsausführungen zu entnehmende Beweisrüge hinsichtlich der Intentionen der Parteien bei Vertragsabschluß einzugehen, so daß in der wertenden Wiedergabe von Aussagen keine zusätzliche Feststellung, sondern eine Ablehnung der Berufungsausführungen zu erblicken ist.
Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Vorauszuschicken ist, daß der erstgerichtliche Zuspruch der Abfertigungen unter Zugrundelegung eines Monatsgehalts von S 49.786 in der Berufung und insbesondere im Anfechtungsumfang unbekämpft blieb. Die beklagte Partei legte ihren Ermittlungen vielmehr den vom Erstgericht herangezogenen Monatsbezug (infas 1986 A 102) zugrunde (vgl Seite 105 in Band II des Aktes). Bekämpft wurde in diesem, die Höhe des Anspruches betreffenden Zusammenhang lediglich der Wert der PKW-Nutzung und die Auswirkung der Provisionstangente (12mal statt 14mal) auf die gesetzliche und die freiwillige Abfertigung. Den die Provision betreffenden Einwand hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die ständig in diesem Sinnn erfolgte Gehaltsverrechnung entgegnet; darauf kommt die beklagte Partei in ihrer Revision auch nicht mehr zurück.
Sie macht im wesentlichen noch geltend, daß die entgangene Privatnutzung des PKW für die Laufzeit des Vertrages nach dem amtlichen Kilometergeld, höchstens aber mit dem steuerlichen Sachbezugswert von S 2.100 pro Monat zu bewerten gewesen wäre und daß die Bezüge der Klägerin bei ihrem neuen Dienstgeber gemäß den §§ 29 AngG und 1155 ABGB anzurechnen seien. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Ausrichtung an fiskalischen Bewertungsmaßstäben nur eine gewisse Orientierungshilfe bildet. Ebensowenig kann der Nutzungswert mit dem innerbetrieblich gezahlten Kilometergeld gleichgesetzt werden. Zweck der Abgeltung von Naturalbezügen ist es vielmehr, ein entsprechendes Äquivalent zu ermitteln. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der Dienstnehmer durch die private Nutzung des PKW erspart hat, sohin die Wiederbeschaffungskosten (vgl Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 173; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, § 23, 23a Rz 261; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 8; Schwarz/Löschnigg ArbR4 250 f; WBl 1993, 223; 9 Ob A 220/93 ua). Entscheidend ist daher, daß der Klägerin ein PKW der gehobenen Klasse zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden ist, der im Zeitpunkt des Entzuges der Nutzung durch die ungerechtfertigte Entlassung noch verhältnismäßig neu war. Im Jahre 1987 hätte die Anschaffung eines solchen PKW S 411.000 gekostet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die Nutzung nicht nur privat, sondern auch dienstlich erfolgte; die Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswertes würde daher zu schwierigen Bewertungsproblemen führen. Soweit die Vorinstanzen sohin im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO vorgegangen sind, kann dem im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden (vgl Rechberger ZPO § 273 Rz 2 ff).
Gemäß Punkt 14 des Dienstvertrages hat sich die beklagte Partei für den Fall der vorzeitigen Auflösung des bis 31.12.1995 unkündbaren Dienstverhältnisses verpflichtet, der Klägerin "das Entgelt für die noch fehlende Laufzeit des Vertrages als freiwillige Abfertigung zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen aus der Vertragsauflösung (gesetzliche Abfertigung etc) zu entrichten." Da Kündigungsentschädigungen anders als Abfertigungen (Arb 10.407 ua) der Einrechnungsvorschrift des § 29 Abs 1 AngG unterliegen, kommt daher der Widmung "als freiwillige Abfertigung" entscheidende Bedeutung zu. Auch wenn der Hinweis auf das Entgelt für die noch fehlende Laufzeit des Vertrages annähernd der im § 29 AngG geregelten Kündigungsentschädigung entspricht, ist damit allein für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen. Wollte die beklagte Partei der Klägerin bei vertragswidriger Beendigung des Dienstverhältnisses lediglich die ihr ohnehin nach dem Gesetz zustehende Kündigungsentschädigung zusichern, hätte es dieser Vereinbarung gar nicht bedurft. Aus dem festgestellten Zweck dieser Vertragsbestimmung ergibt sich vielmehr, daß die Klägerin dadurch abgesichert bzw versorgt sein sollte. Abfertigungen haben aber insbesondere gerade die Funktion der Versorgung und der Überbrückungshilfe (vgl Migsch aaO Rz 162 und 300). Daß die beklagte Partei der Klägerin tatsächlich eine "echte" einmalige Abfertigung zukommen lassen wollte, zeigt auch die Gegenüberstellung der gesetzlichen Abfertigung zur freiwilligen Abfertigung, die zusätzlich zu den sonstigen Ansprüchen entrichtet werden soll. Dem Erklärungsverhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei ist sohin insgesamt zu entnehmen, daß er mit der Bezeichnung "freiwillige Abfertigung" nicht nur die Auszahlungsart einer allfälligen Kündigungsentschädigung regeln wollte, sondern die Versorgung der Klägerin durch eine zusätzliche vertragliche Abfertigung. Steuerliche Aspekte für die Bezeichnung können schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die freiwillige Abfertigung der Klägerin ohnehin mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ist (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 67 Rz 51). Darauf kommt die beklagte Partei in ihrer Revision auch nicht mehr zurück. Ist die beklagte Partei aber vertraglich zur Zahlung einer Abfertigung solcherart verpflichtet, kommt eine Anrechnung des anderweitig erzielten Einkommens der Klägerin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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