OGH 5Ob131/86; 7Ob519/96; 7Ob244/03p; 8Ob87/08i; 2Ob169/10g; 8Ob116/17t; 3Ob247/18x; 1Ob67/20i; 2Ob210/20a (RS0069412)

OGH5Ob131/86; 7Ob519/96; 7Ob244/03p; 8Ob87/08i; 2Ob169/10g; 8Ob116/17t; 3Ob247/18x; 1Ob67/20i; 2Ob210/20a25.3.2021

Rechtssatz

Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren.

Normen

MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

5 Ob 131/86OGH08.07.1986
7 Ob 519/96OGH27.03.1996

Vgl; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein, insbesondere auch keine Geschäftsräume. (T1)

7 Ob 244/03pOGH05.11.2003

Auch; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein. (T2)

8 Ob 87/08iOGH05.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161. (T3)

2 Ob 169/10gOGH30.05.2011

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/161. (T4)

8 Ob 116/17tOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Da der objektive bauliche Zustand in der Regel mit der Baubewilligung übereinstimmt, wird in der Judikatur mitunter auf die Baubewilligung oder die rechtlichen Gegebenheiten verwiesen. Die Bauunterlagen sind daher ein geeignetes (Beweis-)Mittel zur Feststellung des baulichen Zustands. (T5)

3 Ob 247/18xOGH23.01.2019

Auch; Beis wie T5

1 Ob 67/20iOGH23.09.2020

Vgl

2 Ob 210/20aOGH25.03.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/34

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00131_8600000_001