OGH 4Ob41/81; 9ObA104/94; 9ObA224/97z; 8ObA60/97z; 9ObA222/98g; 9ObA48/99w; 9ObA285/01d; 9ObA90/09i; 9ObA134/16w; 8ObA120/20k (RS0050968)

OGH4Ob41/81; 9ObA104/94; 9ObA224/97z; 8ObA60/97z; 9ObA222/98g; 9ObA48/99w; 9ObA285/01d; 9ObA90/09i; 9ObA134/16w; 8ObA120/20k14.9.2021

Rechtssatz

Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).

Normen

ArbVG §3
ArbVG §97

4 Ob 41/81OGH29.09.1981

Veröff: SZ 54/134 = Arb 10039 = ZAS 1982,223

9 ObA 104/94OGH14.09.1994

nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch. (T1) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 224/97zOGH05.11.1997

Auch; nur: Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (T3) Beisatz: Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind daher nicht isoliert zu betrachten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Sog. "Gruppenvergleich" von in der Einzelvereinbarung und im Kollektivvertrag verschieden geregelter Kündigungsfristen und Kündigungstermine. - Erhöhter Bestandschutz gegenüber erhöhter Mobilität. (T5)

8 ObA 60/97zOGH30.03.1998

Auch; nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Art V Z 2 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (T7)

9 ObA 222/98gOGH20.01.1999

nur T3; Beisatz: Hier: Schriftliche Einzelverträge beziehungsweise die durch Betriebsübung bewirkten schlüssigen Ergänzungen der Einzelverträge enthalten für die Arbeitnehmer günstigere Auszahlungsregelungen und Abrechnungsregelungen und gehen den kollektivvertraglichen Regelungen daher vor. (T8)

9 ObA 48/99wOGH05.05.1999

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. (T9)

9 ObA 285/01dOGH23.01.2002

Auch; nur: Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. (T10) nur T3; Beis wie T4

9 ObA 90/09iOGH30.06.2010

Auch

9 ObA 134/16wOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T9

8 ObA 120/20kOGH14.09.2021

vgl; nur T3; nur T10; Beisatz nur wie T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/83

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00041_8100000_001