OGH 4Ob388/80; 4Ob35/07m; 4Ob227/07x; 4Ob40/15h; 4Ob149/19v; 4Ob127/20k; 4Ob108/20s; 4Ob221/20h (RS0078638)

OGH4Ob388/80; 4Ob35/07m; 4Ob227/07x; 4Ob40/15h; 4Ob149/19v; 4Ob127/20k; 4Ob108/20s; 4Ob221/20h15.3.2021

Rechtssatz

Vortäuschen einer langjährigen Tradition, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet. Das Publikum erwartet bei einem alten Unternehmen in aller Regel Vorzüge, die ein jüngeres Unternehmen im allgemeinen nicht aufzuweisen hat (hier: "Egger-Bier seit 1675").

Normen

UWG §2 D10

4 Ob 388/80OGH25.11.1980
4 Ob 35/07mOGH20.03.2007

Ähnlich, Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)

4 Ob 227/07xOGH11.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)

4 Ob 40/15hOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Kern des Einzelhandelsunternehmens kontinuierlich gleich geblieben. (T3)

4 Ob 149/19vOGH24.09.2019
4 Ob 127/20kOGH20.10.2020
4 Ob 108/20sOGH10.12.2020

Vgl

4 Ob 221/20hOGH15.03.2021

vgl; Beisatz: Hier: Irreführender Traditionshinweis. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/27

Dokumentnummer

JJR_19801125_OGH0002_0040OB00388_8000000_001