OGH 7Ob26/80; 7Ob72/82; 8Ob40/83 (RS0080696)

OGH7Ob26/80; 7Ob72/82; 8Ob40/8325.11.2021

Rechtssatz

Wie hoch im Hinblick auf sonstige Umstände eine Rückstellung und, damit verbunden, eine Kürzung des Rentendeckungskapitals anzusetzen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen im Sinne des § 273 ZPO ausgemittelt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind nicht nur die Interessen des zum Ersatz verpflichteten Haftpflichtversicherers, sondern auch die Interessen des Geschädigten derart in Betracht zu ziehen, dass ein der Billigkeit entsprechendes Ergebnis erzielt wird. Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben.

Normen

VersVG §155
VersVG §156

7 Ob 26/80OGH24.04.1980
7 Ob 72/82OGH15.12.1983

Auch; nur: Demnach wird man bei der Ermittlung des Rückstellungskapitals nur die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Leistungen, nicht aber alle nur theoretisch denkbaren in Betracht zu ziehen haben. (T1)

8 Ob 40/83OGH19.01.1984

Auch; nur T1

2 Ob 59/13kOGH27.11.2013

Auch; nur T1

2 Ob 79/17gOGH20.06.2017
2 Ob 207/20kOGH25.11.2021

Beisatz: Vgl aber: Keine „zwingende Gleichschaltung“ zwischen den versicherungsrechtlich (bzw fiskal- oder aufsichtsrechtlich) notwendigen Rückstellungen durch den Versicherer für Rentenforderungen einerseits und der schadenersatzrechtlichen Barwertbildung andererseits. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0070OB00026_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)