Rechtssatz
Wird der Exekutionsantrag im Namen des Verstorbenen und nicht im Namen der Verlassenschaft gestellt, so liegt darin nur eine fehlerhafte, einer Berichtigung zugängliche Bezeichnung der betreibenden Partei und nicht der Mangel der Parteifähigkeit vor (Heller-Berger-Stix, Komm zur EO 4 S 184; SZ 25/16, vgl auch SZ 25/35; EvBl 1960/141). Die Berichtigung kann derzeit auch von Amts wegen vorgenommen werden.
3 Ob 129/20x | OGH | 20.01.2021 |
Beisatz: Das gilt auch für die verpflichtete Partei. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0030OB00011_7500000_001
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