OGH 5Ob311/74; 3Ob532/83 (RS0010841)

OGH5Ob311/74; 3Ob532/8327.5.2021

Rechtssatz

Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).

Normen

ABGB §365 A
ABGB §523 Ca
BStG §20 Abs4
EisbEG §33
EisbEG §35 Abs2
Krnt GTG §3

5 Ob 311/74OGH18.12.1974

Veröff: SZ 47/152 = JBl 1975,321<br/>Beisatz: ausdrücklich gegenteilig; VfGH 3.12.1980; B 206/75; JBl 1981,305 = ZfRV 1981,287 ( zust. F. Bauer )

3 Ob 532/83OGH25.01.1984

Gegenteilig; Beisatz: Der Vollzug der Enteignung setzt den originären Eigentumserwerb durch den Enteigner voraus und vermittelt diesem daher nicht das Eigentum, sondern den Besitz des enteigneten Gegenstandes, der aber hier zum Eigentumserwerb nicht erforderlich ist. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3

4 Ob 522/89OGH23.05.1989

Vgl; Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2)

5 Ob 254/99kOGH15.06.2000

Auch; Beisatz: Durch den tatsächlichen Vollzug, d.h. mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung (oder Sicherstellung) und nicht bereits durch den Erlag der Entschädigungssumme. (T3)<br/>Beisatz: Abweichend von Beis wie T1: Die in SZ 57/23 vertretene Ansicht, die Besitzerlangung sei für den Erwerb des Eigentums unbeachtlich, ist vereinzelt geblieben. (T4)

5 Ob 66/01vOGH27.03.2001

Vgl; Beisatz: Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vgl 5 Ob 254/99k). (T5)

5 Ob 14/04aOGH29.03.2004

Gegenteilig; nur: Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über. (T6)<br/>Beisatz: Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär. (T7)<br/>Veröff: SZ 2004/45

9 Ob 15/06fOGH29.03.2006

Vgl auch

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

Vgl; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T8)<br/>Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T9)<br/>Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T10)<br/>Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T11)<br/>Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T12)

5 Ob 108/12mOGH04.07.2012

Auch; Beis auch wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Vgl

5 Ob 187/17mOGH13.02.2018

Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

4 Ob 54/21aOGH27.05.2021

Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist dann nicht Voraussetzung für den Vollzug der Enteignung, wenn der Bescheid ausnahmsweise schon vor Rechtskraft vollstreckbar ist (Hier: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde). (T13)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/55

Dokumentnummer

JJR_19741218_OGH0002_0050OB00311_7400000_001