OGH 4Ob24/19m; 9Ob57/20b (RS0132626)

OGH4Ob24/19m; 9Ob57/20b25.11.2020

Rechtssatz

"Auffallend" bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

Normen

VKrG §5

4 Ob 24/19mOGH25.04.2019
9 Ob 57/20bOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Ob Informationen im Kleindruck dies erfüllen, ist von der Gestaltung im Einzelfall abhängig; hier genügt Gestaltung nicht § 5 VKrG. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/107

Dokumentnummer

JJR_20190425_OGH0002_0040OB00024_19M0000_001