OGH 15Os91/10m; 15Os131/17d (RS0126527)

OGH15Os91/10m; 15Os131/17d9.12.2020

Rechtssatz

Wird im Fall der neuen Auslösung der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Eine frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch diese Neueinbringung gegenstandslos und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterlässt oder sich mit der – nicht einer eigenständigen Ausführung gleichkommenden – Erklärung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrecht zu erhalten bzw bloß auf diese zu verweisen, behält die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit.

Normen

StPO §270 Abs3
StPO §271 Abs7
StPO §285 Abs1

15 Os 91/10mOGH19.01.2011
15 Os 131/17dOGH22.11.2017

Auch

13 Os 62/19wOGH13.11.2019

Vgl

15 Os 112/20iOGH09.12.2020

Vgl

26 Ds 1/19zOGH15.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0150OS00091_10M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)