OGH 2Ob215/07t (RS0123055)

OGH2Ob215/07t21.1.2020

Rechtssatz

Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.

Normen

ABGB §1313a I

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007
2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Vgl

2 Ob 191/12wOGH30.07.2013

Auch; nur: Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. (T1)

6 Ob 223/17pOGH21.12.2017

Auch

1 Ob 202/19sOGH21.01.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20071217_OGH0002_0020OB00215_07T0000_001