OGH 5Ob191/07k (RS0122601)

OGH5Ob191/07k30.9.2020

Rechtssatz

Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechtserzeugenden Tatsachen beschränkt. Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG verwertet werden. Ob ein nach den vorgelegten Urkunden nicht auszuschließender außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, der die bei der Entscheidung zu berücksichtigende Grundbuchsordnung als nicht mehr zutreffend erweisen könnte, ist daher aus Anlass eines Gesuches um Anmerkung einer Firmen- bzw Namensänderung nicht zu prüfen.

Normen

GBG §20 lita
GBG §94 A

5 Ob 191/07kOGH02.10.2007
5 Ob 196/11aOGH09.11.2011

Vgl aber; Beisatz: Es besteht keine Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes bei aus dem Grundbuchstand hervorgehenden Hindernissen. (T1)

5 Ob 214/14bOGH27.01.2015

Auch

5 Ob 92/15pOGH25.09.2015

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 122/20gOGH30.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20071002_OGH0002_0050OB00191_07K0000_001

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