OGH 6Ob142/05h; 6Ob35/16i; 6Ob64/20k (RS0121812)

OGH6Ob142/05h; 6Ob35/16i; 6Ob64/20k16.9.2020

Rechtssatz

Im Grundsatz können die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen auf gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Entgeltanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters im Fall der Ausübung eines statutarischen Aufgriffsrechts oder in im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters bei einer Gesellschaft mbH übernommen werden.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIj
GmbHG §84 Abs2

6 Ob 142/05hOGH16.03.2007

Beisatz: Nach in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschender Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschaft oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteilung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die im Fall des Konkurses eines Gesellschafters die Übernahme des Gesellschaftsanteils zum Buchwert vorsieht - Eintragung ins Firmenbuch verweigert. (T2); Veröff: SZ 2007/33

6 Ob 35/16iOGH30.03.2016

Vgl aber; Beisatz: Die Gläubigerbefriedigung geht den Interessen der Gesellschaft vor, sodass die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen (hier: Aufgriffsklausel sittenwidrig, wonach die Gläubiger unter anderem im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nur den halben Schätzwert erhalten sollen). (T3)<br/>Beisatz: Die Insolvenz eines Gesellschafters bei der GmbH ist für die Gesellschaft weniger nachteilig als bei einer Personengesellschaft, weil die Gesellschafter nicht persönlich haften, sodass die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht in gleichem Ausmaß von jener der Gesellschafter abhängt. (T4)

6 Ob 64/20kOGH16.09.2020

vgl aber; Anmerkung: Siehe auch RS0133368. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/79

Dokumentnummer

JJR_20070316_OGH0002_0060OB00142_05H0000_001

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