Normen
8 Ob 107/05a | OGH | 03.08.2006 |
Veröff: SZ 2006/115 |
5 Ob 39/14t | OGH | 04.09.2014 |
Auch; Beisatz: Der Widerrufsverzicht bedeutet (nur), dass die Schenkung nicht grundlos widerrufen werden darf und bindet den Geschenkgeber (nur) obligatorisch. Ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot untersagt dem Geschenkgeber die Belastung und den Verkauf (der Liegenschaft) und bindet ‑ ohne Verbücherung(‑smöglichkeit) ‑ den Geschenkgeber (ebenfalls nur) obligatorisch. Auch die Warnfunktion ist jedenfalls gleichwertig. (T1); Veröff: SZ 2014/75 |
6 Ob 20/20i | OGH | 25.03.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot nicht gleichwertig. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20060803_OGH0002_0080OB00107_05A0000_002
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