OGH 8ObA76/05t (RS0120781)

OGH8ObA76/05t29.9.2020

Rechtssatz

Die Informationspflichten des Arbeitgebers umfassen nicht die Rechnungslegung über die Berechnung eines vorzunehmenden Nachschusses. Vielmehr ist es Sache der Pensionskasse im Sinne des § 19 Abs 4 PKG, die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Ferner hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, soferne es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage (wie hier) nicht um eine (ausschließlich) leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

Normen

PKG §19 Abs2
PKG §19 Abs4
PKG §19 Abs5c

8 ObA 76/05tOGH23.02.2006
9 ObA 76/18vOGH27.02.2019

Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 19 PKG schafft keinen Anspruch der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gegen die Pensionskasse auf Herausgabe des Geschäftsplanes oder auf Einsichtnahme in diesen. (T1)<br/>

9 ObA 38/20hOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_008OBA00076_05T0000_001