OGH 8ObA105/03d (RS0118906)

OGH8ObA105/03d29.9.2020

Rechtssatz

Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. Um Verfristung oder Verjährung zu verhindern, ist ein Eventualbegehren zu erheben.

Normen

ABGB §1497 III

8 ObA 105/03dOGH15.04.2004
9 ObA 118/10hOGH22.12.2010

nur: Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T1)<br/>Beisatz: Bei den von der Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage ausgenommenen Beendigungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche, die das Ende des Dienstverhältnisses zur Anspruchsbegründung voraussetzen. (T2)

8 ObA 21/12iOGH30.05.2012

Vgl auch; nur T1

8 ObA 55/18yOGH24.10.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung eines echten Arbeitsverhältnisses innerhalb des Zeitraums des § 4 Abs 5 UrlG unterbricht die Verjährung im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung. (T3)

9 ObA 81/20gOGH29.09.2020

Beisatz: Hier: Präklusionseinwand. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20040415_OGH0002_008OBA00105_03D0000_001