OGH 3Ob259/03i (RS0118839)

OGH3Ob259/03i20.2.2020

Rechtssatz

In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen, für die Verbücherung nach § 846 ABGB und die Berücksichtigung der allfälligen Rechte Dritter nach §§ 847 f ABGB.

Normen

EO §351 Abs1

3 Ob 259/03iOGH25.03.2004
3 Ob 11/04wOGH26.08.2004

nur: Wenn es auch zutrifft, dass ein guter Teil der Regeln der §§ 841 bis 853 ABGB auf die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht anwendbar ist, gilt das Gegenteil etwa für die Verpflichtung, die Teilung gemäß § 841 zweiter Satz ABGB zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorzunehmen. (T1)

5 Ob 198/06pOGH29.12.2006

nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln und ein rechtsgestaltender Teilungsbeschluss zu fassen, wobei die konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum auch eine Parifizierung der Liegenschaft voraussetzt. (T2)

3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/93

3 Ob 8/13tOGH16.04.2013

Auch; nur: In dem auf das Teilungsverfahren folgenden Exekutionsverfahren nach § 351 Abs 1 EO ist die nähere Art der Teilung mit den Parteien kontradiktorisch zu verhandeln. (T3)

1 Ob 113/13vOGH18.07.2013

Auch

5 Ob 133/14sOGH18.11.2014

Vgl auch

5 Ob 122/16aOGH11.07.2016

Vgl auch

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

Auch; nur T2

5 Ob 198/19gOGH20.02.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00259_03I0000_003

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