OGH 4Ob7/04i (RS0118691)

OGH4Ob7/04i20.5.2020

Rechtssatz

Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat in analoger Anwendung des § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Normen

ECG §18 Abs4
TKG allg

4 Ob 7/04iOGH16.03.2004

Veröff: SZ 2004/33

6 Ob 119/11kOGH22.06.2012

Vgl; Beisatz: Könnte aber die Klägerin auf legalem Weg mit der begehrten IP-Adresse Namen und Adresse des Posters nicht eruieren, fehlte es an der nach § 18 Abs 4 ECG glaubhaft zu machenden Voraussetzung, dass die Kenntnis dieser Information, nämlich der IP-Adresse, eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. (T1); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG. (T2)

6 Ob 58/14vOGH10.04.2014

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 226/19gOGH20.05.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch gegen Webmail-Provider. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00007_04I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)