OGH 1Ob115/03y (RS0118682)

OGH1Ob115/03y22.12.2020

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen - und damit verbunden die Verpflichtung des Gerichts, an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen, - erstreckt sich grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in dem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind. Die Zustellung an die Partei persönlich ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung.

Normen

ZPO §93 Abs1

1 Ob 115/03yOGH10.02.2004
5 Ob 109/20wOGH22.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0010OB00115_03Y0000_002