OGH 5Ob199/03f (RS0118666)

OGH5Ob199/03f13.7.2020

Rechtssatz

Die bloß faktische Kenntnisnahme der Verbesserungsarbeiten vermag die Zustimmungsfiktion nicht auszulösen.

Normen

MRG §9 Abs1

5 Ob 199/03fOGH21.10.2003

Veröff: SZ 2003/129

5 Ob 86/20pOGH13.07.2020

Vgl; Beisatz: Damit eine Anzeige diese Zustimmungsfiktion auslösen kann, muss sie alle Angaben enthalten, die es dem Vermieter ermöglichen, sich ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen zu machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte auszuüben. (T1)<br/>Beisatz: Die Anforderungen an den Informationsgehalt der Anzeige dürfen nicht überspannt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_001

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