OGH 15Os127/03 (RS0118056)

OGH15Os127/0327.5.2020

Rechtssatz

Zwar gelangt das Grundrechtsbeschwerdegesetz für die Verhängung oder den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zur Anwendung, jedoch handelt es sich bei der Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzuges um eine der Untersuchungshaft nachgebildete Beschränkung der persönlichen Freiheit, sodass die Überprüfung der im Rahmen dieser Haft allenfalls begangenen Grundrechtsverletzungen in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fällt.

Normen

GRBG §1 Abs2
ARHG §29

15 Os 127/03OGH25.09.2003
14 Os 22/09fOGH24.03.2009
15 Os 42/13kOGH16.04.2013

Auch

11 Os 34/20iOGH27.05.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030925_OGH0002_0150OS00127_0300000_001