Rechtssatz
Der Inhalt der im § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift kann nur über eine Anfechtung aus Z 10 erster Fall zur Urteilsnichtigkeit führen (vgl § 332 Abs 4 zweiter Fall (= Teilsatz) StPO).
13 Os 50/07p | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofes nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet. Das Gesetz sieht eine auf den Inhalt der bezeichneten Niederschrift gegründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mithin nur mittelbar aufgrund der Initiative von Verfahrensbeteiligten in erster Instanz vor (WK-StPO § 345 Rz 71). (T1) |
14 Os 44/08i | OGH | 13.05.2008 |
Beis wie T1 nur: Einer solchen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich stets ein Verbesserungsauftrag des Schwurgerichtshofes nach Anhörung von Ankläger und Verteidiger vorgeschaltet. (T2); Beisatz: Hier: Die Durchführung eines Moniturverfahrens wurde gar nicht behauptet. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030805_OGH0002_0140OS00076_0300000_001
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